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4.5.2.2 Honorierung von Ingenieurleistungen

(1) Grundsätzlich gilt, dass Ingenieurleistungen im Wettbewerb vergeben werden sollen. Die entsprechenden Regelungen sind der VgV und der UVgO zu entnehmen. Die Honorierung ergibt sich dann i.d.R. aus den eingereichten Angeboten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht alleinig der Preis als Vergabekriterium herangezogen werden sollte, um das bestmögliche Ergebnis zu erhalten.

(2) Nach wie vor lassen die Vergabeverordnungen unter bestimmten Voraussetzungen auch eine freihändige Vergabe einer Ingenieurleistung zu. Das gilt insbesondere für den Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVgO, §8, Abs. 4, Satz 3) bei Leistungen, die nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar sind. Dabei ist zu prüfen, ob die angebotenen Leistungen angemessen und marktüblich kalkuliert worden sind.

(3) Zur Ermittlung des angemessenen Honorars kann eine Honoraranfrage für die Vorbereitung der Freihändigen Vergabe durchgeführt werden, wenn der Auftraggeber nicht auf andere Weise (z. B. durch eigene Erfahrungswerte) die Angemessenheit eines Honorars beurteilen kann (Hinweis: Marktwirtschaftliche Preisbildung i. S. der Verordnung PR Nr. 30/53).

Honorarermittlung nach HOAI

(4) Honorare für Ingenieurleistungen, die in der HOAI erfasst sind (Phase III), dürfen nur im preisrechtlichen Rahmen der Honorarvorschriften vereinbart und berechnet werden.

Objektdefinitionen

(5) Bei der Definition des Objektes gem. HOAI, Anhang 12.2 (Objektliste Ingenieurbauwerke) sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Sanierungsmaßnahmen können aus einem Bauwerk/einer Anlage oder aus mehreren Bauwerken und/oder Anlagen im Sinne von § 41 HOAI 2021 bestehen.
  • Bauwerke oder Anlagen, die funktional eine Einheit bilden, sind als ein Objekt anzusehen.
  • Die für die Funktionseinheit eines Objektes erforderliche maschinen-, verfahrens- und prozesstechnische Ausstattung ist Bestandteil der Objektplanung.

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

(6) Die Planung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung) muss über die Vorplanung (Leistungsphase 2) hinaus eine umfassende Beschreibung der Maßnahme, eine Mengenabschätzung/-ermittlung und Bewertung, Musterleistungsverzeichnisse sowie Pläne und zeichnerische Darstellungen enthalten. Diese Leistungen sind besondere Leistungen zusätzlich zur Vorplanung. Im Anschluss folgt dann für den Fachplaner unmittelbar die Leistungsphase 6 - Vorbereiten der Vergabe und die Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe. Dabei übersteigt in der Regel der Prüfungsumfang bei einer funktionalen Ausschreibung den Umfang der Grundleistungen erheblich, da auch die Planungskonzepte zu prüfen sind. Entsprechende Honoraraufschläge sind einzukalkulieren.

(7) Durch die Übertragung von Planungsleistungen an das ausführende Unternehmen werden Fachplaner und Verfahrensabläufe jedoch nicht vollständig ersetzt. Entsprechende Prüf- und Koordinationsleistungen im Rahmen dieser Bearbeitungsphasen sind dann als besondere Leistungen zu vereinbaren.

Ermittlung der Honorarzone

(8) Soweit eine Bestimmung der Honorarzone nach nicht möglich ist, kann sie über eine Punktebewertung nach § 44 Absatz 3 HOAI 2021 ermittelt werden. In Anhang A-3.1.1 werden sanierungsspezifische Merkmale für eine Punktebewertung dargestellt.

Anrechenbare Kosten

(9) Grundsätzlich sind nur die Investitionskosten anrechenbar. Die beim Betrieb einer Sanierungsanlage für die Behandlung der kontaminierten Medien anfallenden Kosten für das Vorhalten und Betreiben der Anlage, für die Analytik der Qualitätssicherung sowie Entsorgungsgebühren können nicht angerechnet werden (Tab. A-3.1, Anhang A-3.1.1). Gleichwohl sind solche Prozesse unabhängig von den „Betriebskosten“ einer Sanierung Planungsbestandteil. Diese sind weitestgehend über die im Leistungsbild dargestellten „Besonderen Leistungen“ abgedeckt.

Örtliche Bauüberwachung, Fachgutachterliche Begleitung

(10) Die Örtliche Bauüberwachung fällt grundsätzlich bei der Durchführung von Baumaßnahmen am Sanierungsobjekt (Bodenaushub, Spezialtiefbau etc.) an. Ist eine anschließende Betriebsphase erforderlich (z. B. Betrieb einer Grundwassersanierung), so ist deren Überwachung als reine Fachgutachterliche Begleitung einzustufen. In vielen Sanierungsfällen werden die Örtliche Bauüberwachung und die Fachgutachterliche Begleitung parallel durchgeführt (z. B. Kombinierte Grundwasser- und Quellensanierung durch Bodenaushub). Die Fachgutachterliche Begleitung kann je nach Aufgabenstellung und -umfang mit der Bauoberleitung oder mit der örtlichen Bauüberwachung verknüpft werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die örtliche Bauüberwachung, die Fachgutachterliche Begleitung und die sicherheitstechnische Koordination insgesamt nach Teil I der HOAI 2021 zu vereinbaren ist.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung

(11) Die BaustellV schreibt dem Bauherren in der Planungsphase die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und die Koordination vor. Entsprechend ist bereits im Rahmen der Entwurfsplanung, spätestens jedoch mit Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (Ausführungsvorbereitung) mindestens ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) als Rahmenplan zu erarbeiten. Der SiGe-Plan ist auch Bestandteil einer VOB-konformen Leistungsbeschreibung, in der der AG seine Baumaßnahme so erschöpfend zu beschreiben hat, dass dem Bieter kein unwägbares Risiko entsteht. Die Koordinatorenaufgabe in der Sanierungsdurchführung kann Bestandteil der Fachgutachterlichen Begleitung auch in Verbindung mit der Koordination nach der DGUV-Regel 101-004 sein.

Übertragung der Koordination bei funktionaler Ausschreibung

(12) Wenn für die Sanierungsmaßnahme eine funktionale Ausschreibung gewählt wird, können die erforderlichen Leistungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ebenfalls dem bestbietenden und später ausführenden Unternehmen übertragen werden, da diese Bestandteil der Genehmigungs- und Ausführungsplanung sind.

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