4.5 Vergabe
4.5.1 Abgrenzung der Leistungen
(1) Die folgenden Kapitel geben Hinweise zur Einordnung von Leistungen, den einzelnen Vergabeverfahren und zur Vertragsgestaltung bei der Untersuchung von KVF/KF und bei der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen auf Liegenschaften des Bundes.
Abgrenzung der Leistungen
(2) Das Vergaberecht unterscheidet grundsätzlich zwischen
- Liefer- und Dienstleistungen sowie
- Bauleistungen
Maßgeblich für die Wahl des Vergabeverfahrens sind die jährlich neu festgelegten EU-Schwellenwerte. Oberhalb dieser Grenzen sind Liefer- und Dienstleistungen nach den Regelungen der VgV (Vergabeverordnung) und Bauleistungen unter Mitwirken der VOB/A, 2. Abschnitt zu vergeben.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten für Liefer- und Dienstleistungen die UVgO (Unterschwellenvergabeverordnung) und für Bauleistungen alleinig die VOB/A, 1. Abschnitt.
Darüber hinaus sind weitere, mit den genannten Verordnungen verknüpfte Gesetze und Regelungen zu beachten, insbesondere das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Liefer- und Dienstleistungen
(3) Liefer- und Dienstleistungen
In den Liefer- und Dienstleistungen sind beispielsweise folgende Tätigkeiten enthalten:
- Ingenieurleistungen (Gutachter- und Planungsleistungen),
- Leistungen zur Probennahme,
- Interpretative, beprobungslose Verfahren (z.B. Geophysik),
- Laborleistungen (Analytik, Baugrund) und
- Vermessungsleistungen.
Die vergaberechtlichen Regelungen unterscheiden zunächst nicht zwischen einer freiberuflichen und anderen Dienstleistung, jedoch gibt es sowohl in der VgV als auch in der UVgO Ausnahmeregelungen im Falle von vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbaren Ingenieurleistungen. Hierzu zählen außer gutachterlichen Stellungnahmen, Berichten und Konzepten auch alle Planungsleistungen im Rahmen der Untersuchung, Sanierung und Überwachung von Maßnahmen zur Bearbeitung/Behandlung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und den damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Schadstofftransportmodelle, Implementierung von grafischen Informationssystemen oder digitalen Geländemodellen einschl. der Fernerkundung).
Zu den Ingenieurleistungen gehören ferner auch das Einmessen von Sondier- und Messstellen, Handsondierungen und Kleinrammbohrungen und die Probenahme für Analytik, soweit sie von den Freiberuflichen selbst durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der zu vergebenden Leistungen darstellen.
Bauleistungen
(4) Bauleistungen
„Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.“ (VOB/A, §1). Hierzu zählen im Sinne der VOB z.B. auch Arbeiten zur Sicherung und/oder Dekontamination schädlicher Bodenveränderungen sowie Aufschlussarbeiten und das Herstellen von Grundwassermessstellen, sofern Baugerät und gewerbliches Personal eingesetzt werden.