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4.2 Methodik

Phase I (Erfassung und Erstbewertung)

(1) Für Flächen, für die aufgrund ihrer Nutzung oder anderer Hinweise ein Verdacht auf Kontaminationen besteht (KVF), wird zunächst die Lokalität erfasst. Dann werden weitere relevante Informationen gesammelt, eine Kontaminationshypothese erstellt und dokumentiert. Der Gutachter beurteilt den Kontaminationsverdacht und erstellt einen Vorschlag zur Kategorisierung. Die Erstbewertung obliegt dem Auftraggeber (Bundeswehr oder BImA). Bestätigt sich im Rahmen der Erstbewertung der Verdacht nicht, scheidet die Fläche aus der weiteren Bearbeitung aus (Kategorie A). Bleibt der Verdacht bestehen, erfolgt die Bearbeitung in der Phase IIa (Kategorie E).

Phase IIa (Orientierende Untersuchung)

(2) Aufgabe der orientierenden Untersuchung ist es, mit angemessenem Aufwand den Kontaminationsverdacht zu überprüfen und eine erste Gefahrenbeurteilung vorzunehmen. Liegt danach keine oder nur eine geringfügige Kontamination vor, scheidet die Fläche aus der Bearbeitung aus (Kategorie A oder B). Bestätigt sich der Kontaminationsverdacht, folgt in der Regel die Phase IIb (Detailuntersuchung). Nachdem eine Kontamination festgestellt worden ist, spricht man von einer KF (kontaminierten Fläche). Sind bereits nach Phase IIa der Gefahrenverdacht eindeutig und die Kontaminationen ausreichend abgegrenzt, kann die Gefährdungsabschätzung schon nach Phase IIa abgeschlossen werden. In diesem Fall kann sich auch unmittelbar die Sanierungsplanung der Phase IIIa anschließen (Kategorie D).

Phase IIb (Detailuntersuchung)

(3) Die Detailuntersuchung umfasst eine eingehende Geländeuntersuchung zur Überprüfung und Quantifizierung der konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Boden- bzw. Gewässerveränderung. Das räumliche und zeitliche Ausbreitungsverhalten der Schadstoffe und das Schadstoffpotential werden ermittelt. Die Phase IIb liefert die Entscheidungsgrundlage für die abschließende Gefährdungsabschätzung. Mit der Gefährdungsabschätzung liegt eine belastbare und eindeutige Aussage vor, ob Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich sind (je nach Ergebnis erfolgt die Einstufung in Kategorie A bis D). Wird eine Fläche in die Kategorie D eingestuft, ergibt sich das Erfordernis einer Phase III.

Phase IIIa-c (Sanierungsplanung, Durchführung, Nachsorge)

(4) Die Phase III wird in die Phase IIIa (Sanierungsplanung), Phase IIIb (Sanierungsdurchführung) und die Phase IIIc (Nachsorge) unterteilt.

Sie umfasst die Sanierungsplanung inklusive einer Sanierungsuntersuchung mit Variantenstudie zur Ermittlung der verhältnismäßigen Sanierungsmaßnahme, die Durchführung der Sanierung sowie ggf. die Nachsorge nach Abschluss der Sanierung inkl. einer notwendigen Überwachung (z. B. Grundwasser-Monitoring). Nach erfolgter Sanierung kann Kategorie A, B oder C vergeben werden.

Technische Machbarkeit und Durchführbarkeitsstudie zu Sanierungsmaßnahmen

(5) Bei einigen Sanierungsvarianten (z.B. in-situ Maßnahmen) müssen eine Reihe von Fragen hinsichtlich der prinzipiellen Durchführbarkeit am Standort beantwortet werden. Die noch fehlenden Informationen bzw. Daten können stark in Abhängigkeit des jeweilig betrachteten Sanierungsverfahrens variieren.

Diese Leistungen sind nach Abschluss der Phase IIb, aber vor der konkreten Dimensionierung der Sanierung im Rahmen einer Phase IIIa-1 auszuführen. Wegen der überwiegenden geistig-schöpferischen Leistung sind sie den Gutachterleistungen zuzuordnen. Ziel ist die Eingrenzung möglicher Sanierungsvarianten und die Festlegung der Honorarzone im weiteren Verlauf der Phase IIIa-2, die als Planungsleistungen und in Anlehnung an das Leistungsbild Ingenieurbauwerke der HOAI definiert sind.

Abb. 4 - 2: Detailliertes Ablaufschema zur Erläuterung der Phase IIIa

„Projektblatt Altlastenmanagement“ der BImA

(6) Das „Projektblatt Altlastenmanagement“ der BImA wird zur Auftragserteilung an die Bauverwaltung für die folgenden Bereiche verwendet:

  • Schädliche Bodenveränderungen/Grundwasserverunreinigung/Altlasten (BoGwS)
  • Kampfmittelräumung (KMR)
  • Bausubstanz (Um-/Rückbau)
  • Weitere Leistungen: Fachtechnische/sachverständige Unterstützung der BImA (Bereiche: BoGwS, KMR, Bausubstanz)

Besonderheiten bei Aufträgen von der BImA an die Bauverwaltung

(7) Bei Aufträgen der BImA, insbesondere im Rahmen der Konversion, sind die Gefährdungsbeurteilungen häufig nicht nur auf den nutzungsparallelen Zustand auszurichten. Die BImA formuliert im Auftrag die strategischen Zielvorgaben bzgl. der geplanten Nutzung, Verkaufsvorbereitung, Nutzungsänderung und Wertschöpfung. Diese Zielvorgaben sind durch die Bauverwaltung zu berücksichtigen.

(8) Aufgrund der bilanzrechtlichen Vorschriften der BImA sind die verpflichtenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im nutzungsparallelen Zustand von darüber hinausgehenden Maßnahmen abzugrenzen. Sollte im Zuge von Nutzungsänderungen, Wertschöpfung und/oder verkaufsvorbereitenden Maßnahmen zusätzlicher Aufwand sowohl technisch als auch monetär ermittelt werden, ist dieser gesondert auszuweisen.

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