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1 Geltungsbereich und Ziele

Geltungsbereich

(1) Die Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz (BFR BoGwS) gelten für die Planung und Ausführung der Untersuchung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen auf Bundesliegenschaften im Zuständigkeitsbereich des BMVg und des BMWSB unter Mitwirkung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Für Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Gaststreitkräfte wird die Anwendung empfohlen.

(2) Die BFR BoGwS gelten darüber hinaus für Maßnahmen im Zusammenhang mit verunreinigten oberirdischen Gewässern i. S. des Wasserhaushaltsgesetzes auf Übungsplätzen im Ressortvermögen des BMVg oder ehemaligen Übungsplätzen des BMVg und der Gaststreitkräfte im Zuständigkeitsbereich der BImA mit o. g. Bedingungen.

(3) Für Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der BImA außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Abs. (1) und (2) wird die Anwendung empfohlen.

(4) Soweit fachliche Belange betroffen sind, die im Geltungsbereich anderer Regelwerke des BMWSB bzw. BMVg und der BImA liegen, sind diese anzuwenden. Hervorzuheben sind hierbei die Baufachlichen Richtlinien Abwasser, Kampfmittelräumung und LBestand.

Ziele

(5) Ziel der BFR BoGwS ist es, die Verfahrensabläufe zur Bearbeitung von kontaminationsverdächtigen Flächen (KVF) und kontaminierten Flächen (KF) von der Erfassung bis zur ggf. erforderlichen Sanierung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einheitlich zu regeln. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Bundeshaushaltsordnung sowie der Nachhaltigkeit berücksichtigt. Die Anwendung der BFR BoGwS soll weiterhin die Qualität der Planung und Ausführung von Untersuchungen und Sanierungen sichern. Darüber hinaus sind sie anzuwenden, wenn bei Bau- oder Infrastrukturmaßnahmen zu erwarten ist, dass Bodenkontaminationen angetroffen werden oder wenn bei der Durchführung dieser Maßnahmen Kontaminationen vorgefunden werden. Dies ist bereits bei der Planung zu berücksichtigen.

(6) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Türkei, die diesen Baufachlichen Richtlinien nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau (Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit) gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

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