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6 Bodenmanagment und Entsorgung

Gesetzliche Neuerungen

(1) Wie bei allen Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen gelten auch innerhalb des Anwendungsbereichs der BFR BoGwS die gesetzlichen Neuerungen, die durch die Novellierung der BBodSchV und die ErsatzbaustoffV am 01.08.2023 in Kraft getreten sind.

Ziel dieses Kapitels ist es, den Umgang mit Bodenmaterial unter diesen geänderten Vorgaben zu beschreiben bei:

  • der Planung und Ausführung von Maßnahmen zum Boden- und Grundwasserschutz sowie
  • der Planung und Ausführung von Bodeneingriffen, u. a. Bodenaushub bei Baumaßnahmen.

Es werden weiterhin die Grundsätze für den Umgang mit Stoffströmen im Hinblick auf Vermeidung, Verwertung und Beseitigung dargelegt.

Mit der novellierten BBodSchV (2021) wird den folgenden Aspekten Rechnung getragen:

  • Erhalt (Vorsorge / Prävention) und der Wiederherstellung (Nachsorge) der natürlichen Bodenfunktionen,
  • Erhalt der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und
  • Erhalt der Nutzungsfunktionen des Bodens als Lebensgrundlage.

Daneben werden durch die BBodSchV (2021) im Kontext mit der ebenfalls ab 01.08.2023 geltenden ErsatzbaustoffV die Kriterien für die Vorsorge und die Verwertung von Bodenmaterial harmonisiert. Die ErsatzbaustoffV definiert Bedingungen für die Verwendung und Verwertung von Böden und mineralischen Stoffen in technischen Bauwerken sowie für das Auf- und Einbringen in den Boden.

Materialien

(2) Im Zuge von Baumaßnahmen mit Eingriffen in den Untergrund können verschiedene Arten von Materialien anfallen, über deren Verbleib entschieden werden muss:

  • Bodenmaterial kontaminiert oder nicht kontaminiert, mit sonstigen mineralischen Beimengungen (mineralische Fremdbestandteile) und nicht mineralischen Beimengungen (Störstoffen),
  • Materialien aus Rückbaumaßnahmen (Bau- und Abbruchmaterialien),
  • Rückstände aus Behandlungsanlagen (flüssig oder fest).

Besteht die Notwendigkeit, baubedingt oder im Rahmen einer Sanierung anfallendes Bodenmaterial abfallrechtlich zu bewerten, so gelten die in diesem Kapitel aufgezeigten Regelungen. Der Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen, Rückständen aus Behandlungsanlagen sowie der Einsatz von Recycling-Baustoffen im Rahmen von Baumaßnahmen auf Liegenschaften des Bundes gemäß RBBau wird in der BFR Recycling1 thematisiert (vgl. Abb. 6-1).

Abb. 6 - 1 Abgrenzung der Geltungsbereiche der Baufachlichen Richtlinien des Bundes


1 Eine redaktionelle Anpassung der BFR Recycling (Stand 10/2018) ist noch nicht erfolgt.

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