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Sie sind hier: Startseite > Textteil > 6 Bodenmanagement und Entsorgung > 6.2 Rechtliche Grundlagen

6.1 Rechtliche Vorgaben

6.1.1 Bundesweit

6.1.1.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz

(1) Maßgebend für die Abfallentsorgung u.a. für Bodenmaterial ist das "Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrWG)"

Abfälle sind gemäß KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§3 Abs. 1). Eine Entledigung im Sinne des KrWG ist dann gegeben, wenn „der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt“ (§3 Abs. 2).

Eine Entledigungspflicht besteht nur dann, wenn die Stoffe oder Gegenstände „nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden“ und wenn „auf Grund ihres konkreten Zustandes“ die Stoffe und Gegenstände „gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt,“ gefährden (§3 Abs. 4).

Abfallhierarchie

(2) Neben der Definition von Abfällen setzt das KrWG die 5-stufige Abfallhierarchie der EU-Abfallrahmenrichtlinie um:

(1) Vermeidung von Abfall

(2) Vorbereitung für die Wiederverwendung

(3) Recycling

(4) sonstige Verwertung

(5) Beseitigung von Abfällen

Das KrWG unterscheidet dabei zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung.

Das Bodenmanagement umfasst alle Stufen der Abfallhierarchie. Der Begriff „Entsorgung“ umfasst sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung (vgl. auch Abb. 6-2).


Abb. 6 - 2 Bodenmanagement und Abfallhierarchie gem. KrWG


(3) Das KrWG kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich um „nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien“ handelt, „die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden“ (§2 Abs. 2, Satz 11), oder wenn im Rahmen einer Altlastensanierung das Bodenmaterial nach § 13 Abs. 5 BBodSchG wieder im Bereich der Sanierungsfläche eingebracht wird. Der §28 Abs. 1 Satz 1 des KrWG, der die Abfallbeseitigung regelt, findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.

BBodSchG

(4) Sofern im ausgehobenen Bodenmaterial eine Kontamination festgestellt wurde, ist zu klären, ob davon eine Gefahr für die Umwelt ausgeht (Gefährdungsabschätzung i.S.d. BBodSchG). Es besteht keine grundsätzliche Entledigungspflicht. Besteht keine Gefahr, kann das Bodenmaterial an dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, wieder eingebaut werden (§6 BBodSchG, §§6 bis 8 BBodSchV). Dabei ist zu beachten, dass möglichst die ursprüngliche Bodenschichtung wiederhergestellt wird, das Bodenmaterial also horizontal und vertikal in die gleiche Lage wie vor dem Ausbau eingebaut wird.


6.1.1.2 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB)

(1) Mit der Ersatzbaustoffverordnung werden bundeseinheitliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) festgelegt. MEB im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen und Boden. Ziel der ErsatzbaustoffV ist es, die Kreislaufwirtschaft zu fördern (also möglichst viel Bodenmaterial und RC-Baustoffe als MEB zu verwerten) und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen zu verbessern. Die MEB werden auf Grundlage von Materialwerten in Materialklassen eingeteilt. Außerdem werden Einbauweisen definiert und die Materialklassen in Abhängigkeit von Standortbedingungen für die Einbauweisen zugelassen oder nicht. Dadurch soll der Schadstoffeintrag mit dem Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser begrenzt sowie eine Verunreinigung ausgeschlossen werden.

(2) Die Verwertung / Wiederverwendung von Materialien aus dem Bauvorhaben auf dem gleichen Grundstück / Baufeld fällt nicht in den Regelungsbereich der ErsatzbaustoffV, da es sich nicht um Abfall handelt. Es empfiehlt sich grundsätzlich die Verwertungsmöglichkeiten von Materialien innerhalb des Bauvorhabens zu prüfen, da diese der externen Verwertung und Beseitigung vorzuziehen sind.

Materialklassen

(3) Die ErsatzbaustoffV definiert für ein breites Spektrum von Materialien Stoffgehalte, nach denen mineralische Ersatzbaustoffe in Materialklassen eingeteilt werden. Im Anwendungsbereich der BFR BoGwS sind in der Regel nur die in Tabelle 6-1 genannten Materialklassen relevant. Grundsätzlich folgt das Prinzip der Materialklassen dem Schema: Je höher die dazugehörige Nummerierung (BM-0 bis BM-F3), desto höher der Stoffgehalt und entsprechend auch die Anforderungen an den Grundwasserschutz beim Einbau/Wiedereinbau. Die mit „*“ gekennzeichnete Materialklasse, BM-0*/BG-0*, definiert Material, das für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden kann. Die maximal zugelassenen Stoffgehalte für die Materialklassen der Tabelle 6-1 sind in der ErsatzbaustoffV Anlage 1, Tabelle 3 aufgeführt.

 

TAB. 6-1: MATERIALKLASSEN FÜR BODENMATERIAL (BM) / BBAGGERGUT (BG)

BM-0 / BG-0

-   ausgehobenes o. abgeschobenes Bodenmaterial/Baggergut mit max. 10 % mineralischen Fremdbestandteilen

-   Einbau in die durchwurzelbare Bodenschicht

BM-0* / BG-0*

-   ausgehobenes o. abgeschobenes Bodenmaterial/Baggergut mit max. 10 % mineralischen Fremdbestandteilen

-   Einbau unter-/außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht

BM-F0* / BG-F0*

-   ausgehobenes o. abgeschobenes Bodenmaterial/Baggergut mit max. 50 % mineralischen Fremdbestandteilen

-   Einbau in technischen Bauwerken

BM-F1 / BG-F1

BM-F2 / BG-F2

BM-F3 / BG-F3


Für die grün hinterlegten Materialklassen finden sich Regelungen zum Einbau sowohl in der BBodSchV (§7 und §8) als auch in der ErsatzbaustoffV (Anlage 2, Tabelle 5). Die Materialwerte der Klassen BM-0 / BG-0 finden sich in der ErsatzbaustoffV in der Anlage 1, Tabelle 3 und entsprechen den Vorsorgewerten der BBodSchV aus der Anlage 1, Tabelle 1 und 2. Die Materialwerte der Klassen BM-0* / BG-0* der ErsatzbaustoffV Anlage 1, Tabelle 3 entsprechen den Werten der BBodSchV Anlage 1, Tabelle 4.


6.1.1.3 Bundesbodenschutzverordnung in der neuen Fassung (BBodSchV, 2021)

BBodSchV n.F.

(1) Im Zusammenhang mit dem Kreislaufwirtschafts- und Wasserrecht bestehen hinsichtlich des Erhalts der natürlichen Bodenfunktionen und der Nutzungsfunktionen nunmehr konkrete Anforderungen in Form von Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmewerten. Auch dem Entstehen von Gefahren durch die Veränderung der physikalischen Eigenschaften des Bodens (u.a. Verdichtung, Gefahr der Bodenerosion) sind Maßnahmen entgegenzusetzen. Diese sind in der BBodSchV detailliert geregelt. Unter Bodeneingriffen werden folgende Tätigkeiten verstanden:

  • Auf- und Einbringen von Materialien in die durchwurzelbare Bodenschicht
  • Abschieben oder Ausheben von Bodenmaterial (durchwurzelbare Bodenschicht, Oberboden, Unterboden)
  • Verdichtung, teilweise/vollständig, temporär/dauerhaft

Damit sind Eingriffe in den Boden so zu gestalten, dass diese im Sinne der jeweiligen planungsrechtlich zulässigen Bodenfunktion/Bodennutzung verträglich und nachhaltig sind und somit zu keinen negativen Auswirkungen führen (BBodSchV §§ 6 bis 8). Um dies zu gewährleisten kann die Bodenschutzbehörde bei größeren Bodeneingriffen eine bodenkundliche Baubegleitung fordern (siehe Kap. 6.2.1).

(2) Im Gegensatz zur alten Fassung der BBodSchV regelt die neue Fassung auch den Einbau von Bodenmaterial unter- oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht und enthält neben Feststoffgehalten vorsorglich einzuhaltende Eluatkonzentrationen für Bodenmaterial beim Einbau unter- oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht.

(3) In der Tabelle 6-2 sind die bis zum 1. August 2023 geltenden Regelungen den neuen Regelwerken auch mit gleichzeitigem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV in Bezug auf Boden und andere mineralische Stoffe gegenübergestellt.

Tab. 6-2: Gegenüberstellung der Rechtslage zum Umgang mit Boden und der Verwendung mineralischer Stoffe

Anwendungsbereich

bis 01.08.2023

ab 01.08.2023

In technischen Bauwerken

KrWG

1. Verwertungserlasse der Länder

2. LAGA M 20 (1997 und 2004)

ErsatzbaustoffV

Anlage 1, Tab. 1

In durchwurzelbarer Bodenschicht

BBodSchV (1999) § 12

BBodSchV (2021) §§ 6 und 7

Anlage 1, Tab. 1 und 2

Unterhalb-/außerhalb durchwurzelbarer Bodenschicht (Verfüllung von Abgrabungen, Landschaftsbau, Gruben)

1. Verfüllerlasse der Länder

2. LAGA M 20 Boden (2004)

BBodSchV (2021) §§ 6 und 8

BBodSchV Anlage 1, Tab. 4 und ErsatzbaustoffV Anlage 1, Tab. 3

Altlastensanierung und Flächenrecycling

BBodSchG § 13

BBodSchV (1999) § 12

BBodSchV (2021) §§ 6 bis 8

BBodSchV Anlage 1, Tab. 4 und ErsatzbaustoffV Anlage 1, Tab. 3

Ablagerung auf Deponien / Verwertung im Deponiebau

DepV 2009

DepV 2021 Anhang 3


6.1.1.4 Weitere rechtliche Vorgaben

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§1 Abs. 1). Dieses Gesetz dient auch zur „Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft“, wenn es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt.

Bei zwischengelagertem Bodenaushub ist zu beachten, dass die Lagerung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß BImSchG wird (abhängig von Qualität, Menge und Zeitdauer gem. 4. BImSchV, Anhang 1, Lfd.Nr. 8: Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen). Fällt im Rahmen von Baumaßnahmen Bodenaushub an, der zum Wiedereinbau geeignet ist und für den zur Aufbewahrung auf der Baustelle nicht ausreichend Fläche zur Verfügung steht, so kann er auf einem räumlich getrennten Grundstück zwischengelagert werden. In diesem Fall wird der Bodenaushub nicht zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage. Begründet wird dies in der 4. BImSchV damit, dass der dort verwendete Begriff „Abfall“ jeweils ausschließlich Abfälle betrifft, auf die die Vorschriften des KrWG Anwendung finden. Besteht kein „Entledigungswille“, dann handelt es sich nicht um Abfall (siehe oben).


Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV)

(2) Für die Bezeichnung von Abfällen sowie für deren Kennzeichnung nach ihrer Gefährlichkeit gilt die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis. In der AVV werden dabei die Abfälle mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichnet. Gefährliche Abfälle werden zuzüglich zum Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen.


Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV)

(3) Für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gilt die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen. Die NachwV verpflichtet zur Dokumentation der Entsorgung. Welche abfallrechtlichen Nachweise und Register zu führen sind, hängt von der Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall ab. Werden Materialien als gefährlicher Abfall eingestuft, ist gemäß NachwV das Begleitscheinverfahren mit elektronischer Nachweisführung zur Dokumentation des Verbleibs der Abfälle obligatorisch. Eine Darstellung des Nachweisrechts enthält die BFR Recycling, Anhang 5.


Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DepV)

(4) Für alle Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden können (Beseitigung), gilt die Verordnung über Deponien und Langzeitlager. In der DepV werden für die nicht verwertbaren Abfälle u.a. Zuordnungskriterien für Deponieklassen definiert (DepV, Anhang 3, Tab. 2). Unterschieden werden die Deponieklassen in DK 0 bis DK III. Die DepV gilt aber nur soweit Böden und Materialien die Baumaßnahme bzw. Liegenschaft als Abfall verlassen.


6.1.2 Länderspezifische Regelungen

6.1.2.1 Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit

(1) Die Abgrenzung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen geht zurück auf die Abfallrahmenrichtlinie der EU aus dem Jahr 2008 mit Fortschreibung in 2014 (EU-RL 2008/98/EG und Verordnung Nr. 1357/2014 vom 18.12.2014).

Gefährlicher / nicht gefährlicher Abfall

In der AVV werden Abfälle durch die sechsstellige Nummer (Abfallschlüssel) und die Einstufung ihrer Gefährlichkeit (gefährlich mit Sternchen, nicht gefährlich ohne Sternchen) gekennzeichnet (s.o.). Manche Abfälle sind auf Grund ihrer Herkunft bereits ohne chemische Analyse als gefährlich einzustufen (z.B. synthetische Hydrauliköle, 13 01 11*) und andere als ungefährlich (z.B. Kunststoffabfälle, 07 02 13). Für manche Abfälle ergibt sich die Gefährlichkeit nicht aus der Herkunft sondern aus den häufig unbekannten Inhaltsstoffen. Sie werden als Abfälle mit Spiegeleinträgen bezeichnet, z.B. „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten“ mit der AVV Nummer 170503*, und „Boden und Steine, die nicht unter 170503* fallen“ mit der AVV Nummer 170504. Die Einstufung von Abfällen mit Spiegeleinträgen wie z.B. Bau- und Abbruchabfälle ist länderspezifisch geregelt.

(2) Eine erste Anwendungshilfe wurde 2018 von der LAGA erarbeitet (Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, überarbeitet 2021) mit dem Ziel, den Vollzug „einschlägigen Rechts in den Bundesländern zu vereinheitlichen“. Trotzdem wird die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit in den Ländern noch deutlich unterschiedlich gehandhabt. Zum Beispiel sind in Niedersachsen laut Erlass (vom 28.11.2022) Abfälle als gefährlich einzustufen, wenn sie die Grenzwerte der Materialklasse BM-F3 oder BG-F3 nach ErsatzbaustoffV überschreiten. Andere Bundesländer orientieren sich an den meist deutlich höheren Werten der LAGA Anwendungshilfe.


6.1.2.2 Andienung

(1) In einigen Bundesländern besteht für gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, eine Andienungspflicht. Das Verfahren, das i.d.R. im Zusammenhang mit dem Entsorgungsnachweis (s. NachwV und BFR Recycling, Anhang 5) durchgeführt wird, ist bei der jeweils zuständigen Abfallbehörde zu erfragen.

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