BWM BMI und BMVg
StartTextteilAnhängeMaterialienLinks
Sie sind hier: Startseite > Textteil > 6 Entsorgung > 6.3 Hinweise zur Anwendung der sog. LAGA-Richtlinie

6.3 Hinweise zur Anwendung der sog. LAGA-Richtlinie

Technische Regeln der LAGA

(1) Im Vollzug finden die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeiteten technischen Regeln bezüglich der „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ (sog. LAGA-Richtlinie M20) häufig Anwendung. Formal eingeführt ist diese in den meisten Bundesländern nicht, ihre rechtliche Stellung ist somit unsicher und in jedem Einzelfall zu prüfen.

Vergleichbarkeit mit Vorsorgewerten der BBodSchV

(2) Ziel der LAGA-Richtlinie ist die Festlegung von Anforderungen an die Verwertung, insbesondere beim Einbau von Böden und Bauschutt, wobei sich die Zuordnungswerte auf das abfallrechtliche Vorsorgeprinzip und den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz stützen. Sie sind mit den Vorsorgewerten der BBodSchV vergleichbar.

(3) Die LAGA-Richtlinie ist keinesfalls – wie das in der Praxis vorgekommen ist – zur Beurteilung heranzuziehen, ob für kontaminierte Flächen eine Sanierungsnotwendigkeit besteht (vgl. auch Kapitel 5.2.3).

LAGA-Richtlinie gilt nicht für die Bodenbewegung

(4) Die Anforderungen der LAGA-Richtlinie an die Verwertung von Reststoffen/Abfällen gelten ausdrücklich nicht für Bodenbewegungen im Bereich von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. Das bedeutet, dass innerhalb eines entsprechenden Entwicklungsgebietes Bodenbewegungen vorgenommen und Böden wieder eingebaut werden können, auch wenn entsprechende Zuordnungswerte der LAGA-Richtlinie überschritten werden. Voraussetzung ist allerdings, dass durch den Wiedereinbau keine Verschlechterung des vorherigen Zustandes verursacht wird, der in der Lage wäre, das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen (s. Kapitel 6.2.1).

▲ zurück nach oben

Weitere Informationen
Downloads