5.2.3.2 Rechtliche Grundsätze der Bewertung von Kontaminationen
Beurteilung und Bewertung
(1) Im bodenschutzrechtlichen Vollzug wird gelegentlich für Einschätzungen eines Gutachters oder anderer der Begriff „Beurteilung“ verwendet um damit von der ordnungsrechtlich verbindlichen Bewertung durch die zuständige Behörde zu unterscheiden. In dieser Richtlinie werden im Wesentlichen fachliche Grundlagen und Zusammenhänge erläutert, für die diese Unterscheidung nicht relevant ist. Daher werden zur Vereinfachung hier einheitlich die Begriffe „Bewertung“ bzw. „bewerten“ verwendet.
Auf Untersuchung folgt Bewertung
(2) Auf die Beschaffung von Informationen durch Recherchen oder Untersuchungen sowie Auswertung und Interpretation der Ergebnisse muss eine Bewertung der Situation der einzelnen KVF oder KF folgen, damit über die weitere Vorgehensweise bzw. zukünftige Nutzung der Fläche entschieden werden kann.
- Jede Untersuchungsphase schließt mit einer Bewertung ab, die eine Kategorisierung der KVF/KF nach Kap. 4.3 beinhaltet.
Bewertungsmaßstäbe
(3)Bei der Bewertung von Kontaminationen auf Liegenschaften des Bundes sind einheitliche Kriterien anzuwenden. Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) hatte in seinem Sondergutachten „Altlasten II“ 1995 als wichtigste Bewertungsmaßstäbe Art und Konzentration der Schad-stoffe, ihre räumliche Verteilung im Boden, die Möglichkeit einer Ausbreitung in der Umwelt, die Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Berücksichtigung der früheren und derzeitigen (Boden-) Nutzung identifiziert.
- Bewertungen nach BBodSchV sind unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls und anhand vorgegebener Wertemaßstäbe vorzunehmen.
Verbindlichkeit von Maßstäben
(4) Neben gesetzlichen Vorgaben existiert eine Vielzahl von Normen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Handlungsempfehlungen und Ähnliches, die generell eine Bewertung unterstützen sollen. Die Eignung und Anwendbarkeit solcher Empfehlungen sind im Einzelfall zu prüfen und ggf. zwischen allen Beteiligten zu vereinbaren. Vorgehensweisen, die auf eine Automatisierung der Bewertung allein durch Wertevergleiche hinauslaufen, sind abzulehnen, da sie der vom BBodSchG und von der BBodSchV vorgeschriebenen Einzelfallbetrachtung widersprechen.
Konsequenzen für die Bewertung
(5) Mit Analysenwerten allein kann der Zustand eines Bodens auf einer Verdachtsfläche nicht charakterisiert werden. Die Gegebenheiten des Einzelfalls, die zur Entstehung des konkreten Zustands geführt haben und die maßgeblich die zukünftige Entwicklung beeinflussen, müssen ebenfalls im erforderlichen Umfang und Detail erfasst, dokumentiert und bei der Bewertung und Ermessensausübung berücksichtigt werden.