5.2.1 Ziele und Grundlagen
Ziele der Phase II
(1) Ziel der Phase II ist eine belastbare Aussage zur Gefahrensituation. Da diese als Entscheidungsgrundlage dient und ggf. vor Gericht Bestand haben muss, müssen alle dafür beschafften Informationen dokumentiert und hinreichend abgesichert werden.
Die Gefährdungsabschätzung schließt die Phase II ab. Sie bildet die Grundlage für die Bewertung der zuständigen Ordnungsbehörde, ob eine Gefahr vorliegt und ob Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig sind.
Ein Untersuchungsbedarf bezüglich Standortsituation, Schadstoffverteilung und Schadstoffausbreitungsverhalten, Schutzzielen und Exposition hinsichtlich einer Gefährdungsabschätzung darf am Ende der Phase II nicht mehr bestehen. Anderenfalls sind die Untersuchungen vor der Gefährdungsabschätzung zu vervollständigen bzw. nachzubessern.
Grundlagen der Phase II
(2) Die Phase II baut auf den in der Phase I beschafften Unterlagen und Informationen sowie den vorgenommenen Bewertungen auf. Sie überprüft die dort aufgestellten Kontaminationshypothesen durch gezielte Untersuchungen und entwickelt aus deren Ergebnissen eine konkrete Vorstellung der örtlichen Gegebenheiten.
Aufgaben zuständiger Behörden
(3) Die BBodSchV unterscheidet zwischen orientierender Untersuchung und Detailuntersuchung (§§ 12 und 13 BBodSchV in Verbindung mit § 9 BBodSchG). Dabei dient die orientierende Untersuchung der zuständigen Behörde zur Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 (2) BBodSchG für die Anordnung weiterer Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung besteht. Grundstückseigentümer und Nutzer sind auf Antrag über die Untersuchungsergebnisse und die Ergebnisse der behördlichen Bewertung zu informieren (§ 9 (1) BBodSchG).
Untersuchungen im eigenen Interesse
(4)Jeder Grundstückseigentümer oder Nutzer kann im eigenen Interesse Untersuchungen veranlassen, die nicht einer Gefährdungsabschätzung nach Bodenschutzrecht, sondern allgemein der Informationsbeschaffung als Planungsgrundlage für Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen dienen. Auch dann ist die hier beschriebene Vorgehensweise zu empfehlen. Werden dabei Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen erkennbar, sind (unter Berücksichtigung der von den einzelnen Bundesländern getroffenen Regelungen) die zuständigen Behörden vom Liegenschaftseigentümer unaufgefordert zu informieren.
Verpflichtung zur Detailuntersuchung
(5) Hat die Gefahrenermittlung aufgrund konkreter Anhaltspunkte den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung, Altlast oder einer hiermit verbundenen Gewässerverunreinigung ergeben, so kann die zuständige Behörde Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (Detailuntersuchungen) anordnen (§ 9 (2) BBodSchG). Bestätigt sich der Verdacht nach den von der Behörde angeordneten Untersuchungen nicht, so hat der Verpflichtete gem. § 24 (1) BBodSchG einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, sofern er nicht selbst die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten hat.
Hinweise zur Durchführung
(6) Die folgenden methodischen Hinweise zur Durchführung der Phase II gelten allgemein. Grundsätze der Untersuchungsstrategie werden im Anhang A-2.1.1 erläutert, detaillierte Anforderungen zur Durchführung der Untersuchungen enthält Anhang A-2.1.2 und Hinweise zur Bewertung von Untersuchungsergebnissen der Anhang A-2-1-3. Anhang A-2.1.6 enthält Anforderungen an die Dokumentation der Untersuchungen. Praxisbeispiele werden in unregelmäßiger Folge in den „Arbeitshilfen BoGwS aktuell“ erläutert.