5.2.1 Ziele und Grundlagen
Ziele der Phase II
(1) Ziel der Phase II ist eine belastbare Aussage zur Gefahrensituation. Da diese als Entscheidungsgrundlage dient und ggf. vor Gericht Bestand haben muss, müssen alle dafür beschafften Informationen dokumentiert und hinreichend abgesichert werden.
Die Gefährdungsabschätzung schließt die Phase II ab. Sie bildet die Grundlage für die Bewertung der zuständigen Ordnungsbehörde, ob eine Gefahr vorliegt und ob Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig sind.
Ein weiterer Untersuchungsbedarf bezüglich Standortsituation, Schadstoffverteilung und Schadstoffausbreitung, Schutzzielen und Exposition darf am Ende der Phase II nicht mehr bestehen. Anderenfalls sind die Untersuchungen vor der Gefährdungsabschätzung zu vervollständigen.
Grundlagen der Phase II
(2) Die Phase II baut auf den in der Phase I beschafften Informationen sowie den vorgenommenen Bewertungen auf. Sie überprüft die dort aufgestellten Kontaminationshypothesen durch gezielte Untersuchungen und beurteilt mit deren Ergebnissen die Gefährdung von Schutzgütern (Grundwasser, Mensch, Nutzpflanze).
Aufgaben zuständiger Behörden
(3) Die BBodSchV unterscheidet zwischen orientierender Untersuchung und Detailuntersuchung (§§ 12 und 13 BBodSchV in Verbindung mit § 9 BBodSchG). Dabei dient die orientierende Untersuchung der zuständigen Behörde zur Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 (2) BBodSchG für die Anordnung weiterer Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung besteht.
Bundesliegenschaften
(4) Die Regelungen des Bundes-Bodenschutz- und Wasserhaushaltsgesetzes gelten ohne Einschränkung auch für BImA und Bundeswehr und werden auf den Bundesliegenschaften im Rahmen der Kontaminationsbearbeitungsprogramme umgesetzt.
Hierbei gehen BImA und Bundeswehr über die gesetzlichen Vorgaben hinaus, indem sie auch Maßnahmen, die im Rahmen der sog. Amtsermittlung von den zuständigen Bodenschutzbehörden durchzuführen wären, selbst veranlassen und finanzieren. Hierzu zählen die Erfassung von Verdachtsflächen (Phase I) und die Orientierende Untersuchung (Phase IIa). BImA und Bundeswehr erhalten so einen umfassenden Überblick über Kontaminationen auf ihren Liegenschaften und stimmen sich gezielt mit den zuständigen Umweltbehörden der Länder ab. Dies ist auch im Hinblick auf anstehende Infrastrukturmaßnahmen von Bedeutung.
Verpflichtung zur Detailuntersuchung
(5) Hat die Gefahrenermittlung aufgrund konkreter Anhaltspunkte den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung, Altlast oder einer hiermit verbundenen Gewässerverunreinigung ergeben, so kann die zuständige Behörde Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (Detailuntersuchungen) fordern bzw. anordnen (§ 9 (2) BBodSchG). Bestätigt sich der Verdacht nach den von der Behörde angeordneten Untersuchungen nicht, so hat der Verpflichtete gem. § 24 (1) BBodSchG einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, sofern er nicht selbst die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten hat.