BWM BMI und BMVg
StartTextteilAnhängeLinks
Sie sind hier: Startseite > Textteil > 5 Verfahrensinhalte > 5.2 Phase II: Untersuchungen und Gefährdungsabschätzung > 5.2.3 Bewertung

5.2.4 Rechtliche Grundsätze der Bewertung

Auf Untersuchung folgt Bewertung

(1) Auf die Beschaffung von Informationen durch Recherchen oder Untersuchungen sowie die Auswertung und Interpretation der Ergebnisse muss eine Bewertung der einzelnen KVF oder KF folgen, damit über die weitere Vorgehensweise bzw. zukünftige Nutzung der Fläche entschieden werden kann.

  • Jede Untersuchungsphase schließt mit einer Bewertung ab, die eine Kategorisierung der KVF/KF nach Kap. 4.3 beinhaltet.

Bewertungsmaßstäbe

(2) Wichtige Maßstäbe für die Bewertung einer Kontamination sind:

  • Art und Konzentration der Schadstoffe,
  • ihre räumliche Verteilung im Boden,
  • die Möglichkeit einer Ausbreitung mit dem Sicker- und Grundwasser und
  • die Aufnahme durch Schutzgüter (i.d.R. Grundwasser).

Anwendung der BBodSchV auf Bundesliegenschaften

(3) Auf Bundesliegenschaften sind alle Schutzgüter und Wirkungspfade hinsichtlich ihrer Relevanz zu überprüfen, i.d.R. steht jedoch der Wirkungspfad Boden-Grundwasser im Fokus. Die am 01.08.2023 in Kraft getretene neue Fassung der BBodSchV enthält zur Beurteilung dieses Wirkungspfades aktualisierte Prüfwerte für das Sickerwasser in [µg/l]. Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser werden i.d.R. durch die Analyse von Eluaten abgeschätzt (s. Anhang 2.1.2.5). Durch eine Sickerwasserprognose soll die puffernde Wirkung des ungesättigten Bodens berücksichtigt werden.

(4) Sofern Untersuchungen bezüglich des Wirkungspfades Boden-Mensch beauftragt und durchgeführt werden (Feststoffanalysen), können im Rahmen einer Phase II bei militärischer Nutzung näherungsweise die Prüfwerte der BBodSchV für die Nutzung als Industrie- und Gewerbefläche herangezogen werden. Für eine abschließende Bewertung sind ggf. die den Prüfwerten zugrunde liegenden Expositionsszenarien an die zu beurteilende aktuelle bzw. zukünftige Nutzung anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen:

  • die tatsächliche Nutzung der Fläche (Art, Häufigkeit, Dauer),
  • die Zugänglichkeit der Fläche,
  • die Versiegelung der Fläche und der Aufwuchs,
  • die Möglichkeit der inhalativen Aufnahme von Bodenpartikeln,
  • die Relevanz weiterer Wirkungspfade.

(5) So sind einzelfallbezogene Expositionsabschätzungen mit ggf. abzuleitenden spezifischen Beurteilungswerten durchzuführen, wenn ein Einzelfall sich nicht in die vorgegebenen Szenarien einordnen lässt. Ein Beispiel ist hier die aufgegebene militärische Nutzung einer Fläche, die nun als Waldfläche für gelegentliche Freizeitnutzung zugänglich ist. Hier sind die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden – Mensch aus der BBodSchV nicht übertragbar, da unter anderem von einer deutlich geringeren Expositionsdauer auszugehen ist.


Verbindlichkeit von Maßstäben

(6) Neben gesetzlichen Vorgaben existiert eine Vielzahl von Normen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften oder Handlungsempfehlungen, die generell eine Bewertung unterstützen sollen. Die Eignung und Anwendbarkeit solcher Empfehlungen sind im Einzelfall zu prüfen und ggf. zwischen allen Beteiligten zu vereinbaren. Vorgehensweisen, die auf eine Automatisierung der Bewertung allein durch Wertevergleiche hinauslaufen, sind abzulehnen, da sie der vom BBodSchG und von der BBodSchV vorgeschriebenen Einzelfallbetrachtung widersprechen. Die Anwendung der „Arbeitshilfe zur Expositionsabschätzung in der Detailuntersuchung für den Wirkungspfad Boden-Mensch“ der LABO (2023) wird empfohlen.


Konsequenzen für die Bewertung

(7) Mit Analysenwerten allein kann der Zustand eines Bodens auf einer Verdachtsfläche nicht charakterisiert werden. Die Gegebenheiten des Einzelfalls, die zur Entstehung des konkreten Zustands geführt haben und die maßgeblich die zukünftige Entwicklung beeinflussen, müssen ebenfalls im erforderlichen Umfang und Detail erfasst, dokumentiert und bei der Bewertung und Ermessensausübung berücksichtigt werden.


▲ zurück nach oben

Weitere Informationen
Downloads