5.2.3 Umfang und Aussagesicherheit von Untersuchungen
Umfang der Untersuchungen
(1) Der Umfang der Untersuchungen richtet sich nach der Datenlage der vorangegangenen Phase, den örtlichen Gegebenheiten sowie dem Ziel der Untersuchungen.
- Stehen zu wenige Informationen zur Verfügung, vergrößert sich das Risiko einer Fehlentscheidung mit u.U. schwerwiegenden finanziellen Folgen. Andererseits kann auch der Einsatz einfacher und damit kostengünstigerer Methoden ausreichend sein.
- Ein Messergebnis, dessen Wert keinen Einfluss auf eine Entscheidung hat oder das größenordnungsmäßig vorhersehbar ist, ist in der Regel verzichtbar.
Aussagesicherheit
(2) Der Aussagesicherheit der Untersuchungsergebnisse kommt bei der Bearbeitung von Kontaminationen eine besondere Bedeutung zu, da z. B. auf ihrer Grundlage entschieden wird, ob eine schädliche Bodenveränderung oder eine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit oder der hinreichende Verdacht darauf vorhanden sind.
- Durch eine Verdichtung der Probenahme können Heterogenitäten relativiert werden. Die stoffliche Homogenität der Laborproben wird durch Probenteilung im Labor und Doppel- bzw. Mehrfachbestimmungen überprüft (s. auch Anhang A-2.1.1).
- Auch wenn keine Kontamination nachgewiesen wird, muss diese Aussage begründet und sicher sein.
Unsicherheiten bei der Planung berücksichtigen
(3) Probenahme und Labormessungen beinhalten unvermeidbare Unsicherheiten. Diese müssen daher bei der Planung von Untersuchungsprogrammen und bei Entscheidungsprozessen, die auf deren Ergebnissen aufbauen, angemessen und rechtzeitig berücksichtigt werden.
Es ist zu unterscheiden zwischen
- der technischen Handhabung der Proben,
- der Auswahl der Proben sowie
- der Auswahl der Probenahmeverfahren in Abhängigkeit von der Fragestellung und den örtlichen Gegebenheiten.
Technisch bedingte Unsicherheiten
(4) Die technische Handhabung beginnt beim Aufschlussverfahren; sie beinhaltet den sachgerechten Umgang mit den eingesetzten Gerätschaften, die Verfahren der Mischproben- oder Teilprobenbildung, das Vermeiden von möglichen Veränderungen der zu untersuchenden Parameter und die Verfahren zur Konservierung, Verpackung, Lagerung und für den Transport der Proben bis hin zur Probenvorbehandlung im Gelände und im Labor. Für diese Leistungen können zur Sicherung der gestellten Anforderungen z. B. interne Audits und externe Kompetenzbestätigungsverfahren etwa auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 herangezogen werden.
Gutachterlich bedingte Unsicherheiten
(5) Gutachterliche Leistungen einer Phase II sind:
- Die Erarbeitung einer an die Fragestellung und die örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls angepassten Probenahmestrategie (siehe Anhang A-2.1.2.2),
- deren Abstimmung und Übertragung in einen konkret ausführbaren Probenahmeplan,
- die Entscheidungen über die Vorgehensweisen bei der Probenahme und
- die im Rahmen der Probenahme zusätzlich erforderlichen Messungen, Beobachtungen, Aufzeichnungen usw.
Die erforderliche Sachkunde und Erfahrung können durch geeignete Referenzen überprüft werden. Zusätzliche Anhaltspunkte für ein sachgerechtes und angemessenes Vorgehen sind Plausibilitätsprüfungen und hinreichend detaillierte und nachvollziehbare Dokumentationen.
Aufgaben des Gutachters bei der Probenahme
(6) Wegen der großen Bedeutung einer geeigneten Probenahme für ein belastbares Ergebnis ist sie gemäß §19 BBodSchV von einem Sachverständigen gemäß §18 BBodSchG oder Personen mit vergleichbarer Sachkunde zu planen, zu begründen, zu begleiten und zu dokumentieren. Generell ist zu vereinbaren, dass der für die Planung und Dokumentation verantwortliche Gutachter die Probenahme vor Ort beaufsichtigt oder selbst durchführt.
Voraussetzungen und Ergebnisse der Analytik
(7) Auf die Probengewinnung folgen die Konservierung, die Verpackung, der Transport (ggf. eine Lagerung), die Probenvorbehandlung sowie schließlich die eigentliche chemische oder biologische Analyse sowie physikalische Messung der Probe. Das Ergebnis einer Labormessung besteht aus drei Teilen:
- dem Messwert selbst,
- seiner Einheit (Dimension, z. B. mg/kg) und
- einer Angabe zur Messunsicherheit.
Fehlt einer dieser Teile im Prüfbericht, so ist das Analysenergebnis nur sehr eingeschränkt oder nicht zu gebrauchen. Weitere Informationen können den folgenden Veröffentlichungen entnommen werden:
- „Eckpunkte zum Umgang mit der Mess- und Ergebnisunsicherheit im Vollzug der BBodSchV“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Boden (LABO), 2024, https://www.labo-deutschland.de/documents/Eckpunkte_Mess_und_Ergebnisunsicherheit.pdf
- „Angabe der Messunsicherheit bei chemischen Bodenuntersuchungen für den Vollzug der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung“ des Fachbeirates Bodenuntersuchung (FBU) beim Umweltbundesamt (UBA), 2008, www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3511.pdf
Dokumentation von Mehrfachbestimmungen
(8) Bei Doppel- oder Mehrfachbestimmungen sind keine Mittelwerte, sondern immer alle Analysenwerte anzugeben. Das Analysenergebnis besteht dann aus zwei oder mehreren Zahlenwerten für jede Probe. Abweichungen sind zu interpretieren.
Überwachung durch wiederholte Messungen (Monitoring)
(9) Zur Untersuchung zeitlicher Veränderungen sind wiederholte Messungen oder Beobachtungen erforderlich. Die Häufigkeit und Dauer der Messungen oder Beobachtungen hängen von der jeweiligen Fragestellung und der erforderlichen Aussagesicherheit ab und müssen für den Einzelfall geplant und begründet werden (siehe auch Anhang A-2.1.2.7).