BWM BMI und BMVg
StartTextteilAnhängeLinks
Sie sind hier: Startseite > Textteil > 5 Verfahrensinhalte > 5.2 Phase II: Untersuchungen und Gefährdungsabschätzung > 5.2.2 Durchführung

5.2.2 Durchführung der Phase II

Unterteilung der Phase II

(1) Die Phase II wird nach den Vorgaben des BBodSchG und der BBodSchV in zwei Abschnitte unterteilt, die definiert sind als „orientierende Untersuchung“ und „Detailuntersuchung“ (in dieser BFR Phase IIa und Phase IIb).

Die folgenden methodischen Hinweise zur Durchführung der Phase II gelten allgemein. Grundsätze der Untersuchungsstrategie werden im Anhang A-2.1.1 erläutert, detaillierte Anforderungen zur Durchführung der Untersuchungen enthält Anhang A-2.1.2 und Hinweise zur Bewertung von Untersuchungsergebnissen der Anhang A-2.1.3. Anhang A-2.1.6 enthält Anforderungen an die Dokumentation der Untersuchungen.


Inhalte der Phase IIa

(2) Ziel der Phase IIa ist es, den Kontaminationsverdacht zu verifizieren. Dazu dienen die folgenden Schritte:

  • Entwickeln einer Untersuchungsstrategie auf der Grundlage der in der Phase I zusammengestellten Informationen und Kontaminationshypothesen in Abhängigkeit der möglichen Wirkungspfade und betroffenen Schutzgüter sowie Planung der durchzuführenden Untersuchungen (sofern in der Phase I nicht bereits erfolgt),
  • Durchführung der orientierenden Untersuchungen mit Erfassung der Standortbedingungen und der vermuteten Abgrenzung der Kontamination (horizontal, vertikal),
  • Prüfung der Kontaminationshypothesen (trifft die Kontaminationshypothese nicht zu, muss sie verworfen werden; ggf. werden neue Untersuchungen auf der Basis einer modifizierten Hypothese erforderlich),
  • Bewertung der Untersuchungsergebnisse hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen bzw. schädlicher Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit entsprechend der relevanten Wirkungspfade,
  • Dokumentieren der jeweiligen Phase II in einem Bericht nach Anhang A-2.1.6 sowie in der zentralen Datenbank INSA (Erfassung aller KVF/KF, Untersuchungspunkte, Probenahmen und Analysenergebnisse des jeweiligen Projekts).

Bewertung bei ausreichendem Kenntnisstand

(3) Bestätigt sich in der Phase IIa der Kontaminationsverdacht, wird aus der kontaminationsverdächtigen Fläche (KVF) eine kontaminierte Fläche (KF). Flächen, bei denen sich der Kontaminationsverdacht nicht bestätigt, werden als solche dokumentiert und scheiden aus der Bearbeitung aus (Flächenkategorie A/II). Ist nach den Untersuchungen der Phase IIa eine Kontamination nach Art, Ausmaß und Verhalten hinreichend bekannt, kann bereits die Gefährdungsabschätzung durchgeführt werden.


Inhalte der Phase IIb

(4) Besteht nach Abschluss der Phase IIa aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein hinreichender Gefahrenverdacht für Schutzgüter, ohne dass der Informationsstand für eine abschließende Gefährdungsabschätzung ausreicht, muss eine Phase IIb (Detailuntersuchung) erfolgen. In dieser sind die folgenden Punkte abschließend zu erkunden:

  • die (hydro)geologischen Eigenschaften des Untergrundes,
  • die räumliche Verteilung der Schadstoffe (horizontale und vertikale Verteilung der Bodenkontamination bzw. der Schadstofffahne im Grundwasser),
  • ihr Ausbreitungsverhalten und mögliche Transferpfade zu Schutzgütern,
  • die tatsächliche Exposition der Schutzgüter bei der geplanten Nutzung (s. Kap. 5.2.4).

Gefährdungsabschätzung

(5) Die Phase IIb schließt mit der Gefährdungsabschätzung ab, auf deren Grundlage die Behörde bewertet und ggf. eine Sanierung fordert. Dabei sind die relevanten Wirkungspfade und Schutzgüter einzeln zu betrachten.

Für den Wirkungspfad Boden – Grundwasser ist abzuschätzen, in welcher Menge und Zeit die Schadstoffe aus dem Boden ins Grundwasser gelangen. Dies erfolgt durch eine Sickerwasserprognose (§ 14 BBodSchV). Daraus ist abzuleiten, ob am Ort der Beurteilung (Übergang zur gesättigten Zone) eine Überschreitung der Prüfwerte gem. BBodSchV vorliegen kann. Wird dies bejaht, ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit (s. §15 Abs. 8 BBodSchV) über weitere Maßnahmen zu befinden. Für die Abschätzung der Konzentration im Grundwasser kann zusätzlich die Einmischung (Verdünnung) berücksichtigt werden (Einmischungsprognose, §14 Abs. 5 BBodSchV).

Für das Schutzgut Mensch über den direkten Wirkungspfad Boden – Mensch ist zu beurteilen, ob vor dem Hintergrund der derzeitigen Nutzung (Exposition) die menschliche Gesundheit gefährdet wird (orale, dermale und inhalative Aufnahme). Eine Aussage im Hinblick auf die zukünftige Nutzung ist oft schwierig, da diese zum Zeitpunkt der Gefährdungsabschätzung i.d.R. nicht konkret genug bekannt ist.

Der Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze ist auf Bundesliegenschaften dann zu betrachten, wenn der Pflanzenaufwuchs auf kontaminierten Flächen den menschlichen Nahrungskreislauf erreichen kann (z.B. Weideland, landwirtschaftliche Nutzung zum Tierfutteranbau oder zur Nahrungsmittelproduktion).

Weitere Wirkungspfade, die das Schutzgut Mensch gefährden können, sind je nach Rahmenbedingungen relevant:

  • Boden – Bodenluft – Innenraumluft - Mensch (Kontamination mit leichtflüchtigen Schadstoffen und Bebauung)
  • Boden – Oberflächengewässer - Mensch (Schadstofftransport aus Boden in Oberflächengewässer möglich und Nutzung desselben z.B. als Badegewässer oder Angelrevier)
  • Boden – Grundwasserfassung – Mensch (KF liegt im Wassereinzugsgebiet und Schadstofffahne kann Wasserfassung erreichen)

▲ zurück nach oben

Weitere Informationen
Downloads