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5.3.2.4 Leistungsphase 3 - Entwurfsplanung

(1) Die Entwurfsplanung als Grundlage für die Genehmigungsplanung und das sich anschließende Genehmigungsverfahren hat eine umfassende Darstellung der Sanierungsmaßnahme zum Inhalt. Zusätzlich zu den Grundleistungen (Anhang A-3.1.2, Abschnitt 2) sind in der Regel weitere Planungsleistungen zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere das Aufstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans:

(2) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan stellt den letzten Schritt der Sicherheitsplanung dar und ist nach § 2 (3) BaustellV vom Bauherrn zu erstellen. Arbeitssicherheitsmaßnahmen können einen wesentlichen Einfluss auf die Preisbildung haben.

(3) Die Pflichten des gewerblichen Unternehmers/Auftragnehmers und der Beschäftigten, insbesondere aus den berufsgenossenschaftlichen Regelungen, werden durch die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nicht aufgehoben bzw. dem Auftraggeber übertragen.

(4) Beprobungen und Messungen zum Zweck der Überwachung sind sowohl für die Erfolgskontrolle als auch ggf. für die Nachsorge erforderlich. In Abstimmung mit allen Beteiligten sind zunächst

  • das begleitende Probenahmekonzept und die Planung der Erfolgskontrollen und Abnahmen, mit denen die Optimierung des Anlagenbetriebs sichergestellt werden kann sowie der Sanierungsverlauf und -erfolg kontrolliert werden können,
  • das Aufstellen des Nachsorgekonzeptes und die Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden zur Überprüfung der Dauerhaftigkeit der durchgeführten Sanierung,
  • der Untersuchungsumfang (Untersuchungsparameter),
  • die Probenahme- und Untersuchungsmethoden,
  • die zeitliche Abfolge bzw. Intervalle und
  • die Dauer der Überwachung

festzulegen.

In Abhängigkeit von den Ergebnissen sind Art, Dauer und Umfang der Überwachung anzupassen und zu optimieren. Die starre Festlegung eines Überwachungsprogramms von Anfang bis Ende ist nicht sinnvoll, jedoch müssen Rahmen abgesteckt und „Handlungsbedingungen“ (wann muss was wie verändert werden) vereinbart werden.

Überwachungsprogramm

(5) Für das Aufstellen eines Überwachungsprogramms sind z. B. zu berücksichtigen:

  1. Die Kontrolle von
    • Grund- und Sickerwasser, Oberflächengewässern,
    • Gas- und Staubemissionen,
    • Drainagen und Wasserhaushaltsbilanzierungen,
    • Setzungen,
    • verbliebenen Restschadstoffkonzentrationen und
    • meteorologischen Gegebenheiten.
  2. Die Überprüfung
    • des technischen Betriebsablaufes/der technischen Einrichtungen,
    • der dauerhaften Stabilität von Bauwerken,
    • der vorgegebenen Nachnutzung.
  3. Eine langfristige und zugriffssichere Dokumentation sowie
  4. der Rückbau von Überwachungseinrichtungen nach Beendigung der Maßnahmen
    • des technischen Betriebsablaufes/ der technischen Einrichtungen,
    • der dauerhaften Stabilität von Bauwerken,
    • der vorgegebenen Nachnutzung.

    (6) Bei Dekontaminationsmaßnahmen konzentriert sich die Überwachung auf die Einhaltung der Sanierungszielwerte und damit auf die sanierten Umweltmedien. Untergeordnet kann auch eine Funktionskontrolle und ggf. Reparatur von eingesetzten Überwachungssystemen (z. B. Grundwasser- und Bodenluftmessstellen) erforderlich werden.

    Kosten der Sicherung

    (7) Bei Sicherungsmaßnahmen wird vorwiegend die Funktionstüchtigkeit des angewandten Systems kontrolliert.

    (8) Der finanzielle und personelle Aufwand einer Sicherungsmaßnahme kann u. U. den einer Dekontaminationsmaßnahme übersteigen, da hier über einen längeren Zeitraum die Funktionstüchtigkeit des Bauwerkes überprüft werden muss und neben der Überwachung der Umweltmedien eine technische Kontrolle der eingesetzten Sicherungselemente zu kalkulieren ist. Entsprechende Überwachungszeiträume sind einzelfallbezogen und in Abhängigkeit des gewählten Sicherungssystems zu definieren. Aus wirtschaftlichen Gründen sind ggf. Überprüfungszyklen zu wählen, die nicht nur die Kontrolle der Sicherungselemente berücksichtigen, sondern auch eine Neubewertung des Gefahrenpotenzials zulassen.

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