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5.3.3 Phase IIIb: Sanierungsdurchführung

(1) Bei der Sanierungsdurchführung wird grundsätzlich zwischen der Bauleistung und dem Betrieb unterschieden. Je nach Art der Sanierungsmaßnahme werden die Bauleistungen in allgemeine Bauleistungen und Bauleistungen zur Einrichtung/Errichtung der Sanierungsanlage eingeteilt (s. Anhang A-3.2.1 ff).

(2) Im Gegensatz zu konventionellen Ingenieurbauwerken wird vom Ingenieur/Fachbüro nicht nur die Bauleistung begleitet,sondern auch der Betrieb der Sanierungsanlage.

Zuordnung von Ingenieurleistungen

(3) Die begleitenden Ingenieurleistungen sind in

  • die Bauoberleitung,
  • die Örtliche Bauüberwachung und
  • die Fachgutachterliche Begleitung

zu unterteilen (vgl. Anlage 12 zu § 43 Absatz 4 und § 48 Absatz 5 HOAI 2021). In Anhang A-3.1.2 sind die Einzelleistungen den o. g. Kategorien zugeordnet.

(4) Die Überwachung des Anlagenbetriebs ist im Wesentlichen der Fachgutachterlichen Begleitung zuzuordnen. Die in Anhang A-3.1.2 enthaltene Aufzählung ist je nach Art und Umfang der Sanierungsmaßnahme anzupassen.

(5) Darüber hinaus kann es erforderlich sein, für bestimmte Fragestellungen eine Fremdüberwachung (Einschaltung eines Dritten als neutralen Gutachter) einzubinden. Als Beispiel sind hier Prüfungen bei Abdichtungssystemen oder Funktionsprüfungen bei GW-Sanierungsanlagen zu nennen. Die durchzuführenden Aufgaben können auch mit der Fachgutachterlichen Begleitung verknüpft sein.

Bündelung von Leistungen

(6) Grundsätzlich ist bei der Sanierungsdurchführung das „Vier-Augen-Prinzip“ insbesondere im Sinne eines geregelten Bauablaufs und des Sanierungserfolges notwendig. Die Koordination, Abstimmung und Entscheidung im Hinblick auf eine erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme sollte jedoch in einem überschaubaren Rahmen fachlich Beteiligter gehalten werden.

(7) So kann die Fachgutachterliche Begleitung vollständig oder in Teilen durch die Örtliche Bauüberwachung oder auch durch die Bauoberleitung erbracht, aber auch an einen oder mehrere Dritte vergeben werden. Gleiches gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination, die darüber hinaus auch durch einen gewerblichen Auftragnehmer (z. B. Bauleiter) übernommen werden kann.

(8) Zum Nachweis des Sanierungserfolges empfiehlt sich die interne Kontrollbeprobung des AG wie auch die externe der zuständigen Behörden möglichst zusammenzufassen. Die Eigenüberwachung des gewerblichen AN bleibt davon unberührt.

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