5.3.4 Phase IIIc: Nachsorge
(1) Nach Abschluss der Phase IIIb ist in der Regel die dauerhafte Wirkung der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zu überprüfen. Die Nachsorge (Phase IIIc) kann z. B. aus der Überwachung der Einhaltung der Sanierungsziele bzw. -zielwerte (Monitoring) und/oder aus der Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Sicherung bestehen. Sie ist rechtzeitig und umfassend zu planen (s. Kapitel 5.3.2.4). Bei Dekontaminationsmaßnahmen sind auch Kriterien zu vereinbaren, die eine zeitliche Begrenzung der Nachsorge möglich machen (z.B. mehrfache Unterschreitung von Werten/Frachten an einem festgelegten Ort).
(2) Bei Sicherungsbauwerken, also dauerhaften Bauwerken und Anlagen, wird die Nachsorge sich an der „Lebensdauer“ des Objektes orientieren. Dabei greift die Leistungsphase 9 „Objektbetreuung und Dokumentation“. In der Regel sind dann wiederkehrend Objektbegehungen zur Mängelfeststellung, die Überwachung bei der Beseitigung der Mängel, die Freigabe von Sicherheitsleistungen sowie die Bestandsdokumentation durchzuführen.
(3) Die Nachsorge ist durch einen Fachgutachter durchzuführen und zu dokumentieren. Die Fachdaten sind zu erfassen und auszuwerten. Gegebenenfalls sind die Nachsorgeleistungen den jeweiligen Ergebnissen anzupassen. Wie in der Phase II ist dafür ein Leistungsverzeichnis und eine Leistungsbeschreibung zu erstellen.