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7.2.1.3 Zeitzeugen

(1) Zeitzeugen sind Personen, die aus eigener Erfahrung bzw. aus ei- genen Erlebnissen Informationen zu Vorgängen oder Sachverhalten liefern können, die z. B. im Zusammenhang mit Nutzungen, Produktions- und Handlungsabläufen oder weiteren Vorgängen stehen, die zu Kontaminationen geführt haben können. Die Dokumentation muss nicht nur die Inhalte, sondern auch die Quelle/den Zeugen umfassen.

(2) Zeitzeugenaussagen sind stets kritisch zu würdigen und zu hinterfragen, da sich die subjektive Erinnerung im Laufe der Zeit verändern kann und auch bewusste Falschaussagen nicht immer ausgeschlossen werden können. Hierzu dienen beispielsweise Archivalien, Luftbilder und Aussagen weiterer Zeitzeugen sowie der Abgleich mit dem Gelände.

Praxisrelevanz

Mittel: Die Ermittlung und Befragung von Zeitzeugen sollten in Abhängigkeit der Kenntnislücken durchgeführt werden.

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