A-2.1.5 Hinweise zur Angebotserstellung
Bei der Angebotserstellung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Die Ergebnisse bereits durchgeführter Untersuchungen und vorliegender Gutachten sind mitbestimmend für den Untersuchungs- und Auswertungsumfang.
- Die Erfassung von Daten zu allen KVF/KF der jeweiligen Phase im Programm INSA (EFA-Modus) inkl. der Koordinaten als Umring wird verlangt.
- Die Erfassung von Daten zu allen Untersuchungspunkten (Stammdaten, Koordinaten, Schichtenverzeichnisse, Ausbaudaten von Grundwassermessstellen) im INSA (EFA-Modus) wird verlangt.
- Die Erfassung von Probenahme, Analysenergebnissen und sonstigen Analytikdaten im INSA (EFA-Modus) wird verlangt.
- Ingenieurleistungen (Probenahme) und Analytik dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die eine gültige externe Kompetenzbestätigung auf der Grundlage von §19 BBodSchV bzw. der „Spezifischen Anforderungen an die Planung und Durchführung von Untersuchungen“ (s. Anhang A-2.1.2) der BFR BoGwS vorweisen können. Die Kompetenzbestätigung dokumentiert gute Voraussetzungen für eine vertrags- und ordnungsgemäße Leistungserfüllung, entbindet den Auftraggeber jedoch nicht von einer Überwachung und Prüfung.
- Die Einschaltung von Nachunternehmern bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die vollständige Adresse mit zuständigen Ansprechpartnern sowie der beabsichtigte zu vergebende Leistungsumfang sind zu nennen. Der Nachunternehmer muss die oben genannten Bedingungen erfüllen (Kompetenzbestätigung für die Anforderungen).
- Vor der Vermessung von Grundwassermessstellen nach den Baufachlichen Richtlinien Vermessung (BFR Verm) ist die zuständige Leitstelle Vermessung zu kontaktieren.
- Die in Anhang A-2.1.6 ausgeführten Anforderungen an Dokumentation und Berichterstellung sind Vertragsbestandteil. Die dort festgelegte grundsätzliche Gliederung ist in der Regel verbindlich, Anpassungen sind im Einzelfall zu vereinbaren.
- Nebenkosten werden nicht separat vergütet.
Ggf. gewährte Rabatte sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Große Abweichungen der Angebotssummen untereinander können Hinweise auf missverständliche Formulierungen in der Leistungsbeschreibung, eine unvollständige Leistungsbeschreibung oder einen unterschiedlichen Vorinformationsstand der Anbieter sein. In diesem Fall ist eine Überprüfung erforderlich.
Bestandteile des Vertrages sind mindestens:
- Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB),
- Aufgabenstellung und Leistungsbeschreibung,
- Leistungskataloge inkl. Leistungspositionen,
- „Anforderungen an Probenahme, Probenvorbehandlung und chemische Untersuchungsmethoden auf Bundesliegenschaften“ in der jeweils aktuellen Version.