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A-2.1.2 Spezifische Anforderungen an die Planung und Durchführung von Untersuchungen

Die gesetzlichen Vorschriften aus den Regelungsbereichen des Bodenschutz-, Wasser- und Kreislaufwirtschaftsrechts sind immer zu beachten, insbesondere Abschnitt 4 (§§18 bis 24) der BBodSchV.

Planung und Durchführung von Untersuchungen sind in jedem Fall nachvollziehbar zu dokumentieren, einschließlich der jeweiligen konkreten Aufgabenstellungen und Begründungen für die gewählte Vorgehensweise. Die folgenden speziellen Anforderungen stellen Mindestanforderungen dar, von denen nur in Einzelfällen begründet abgewichen werden sollte.

Auch aus haushaltsrechtlichen Gründen ist bei öffentlicher Auftragsvergabe eine Begründung für die Notwendigkeit der Untersuchungen erforderlich.

Dieser Anhang umfasst die folgenden spezifischen Anforderungen:

A-2.1.2.1   Untersuchungsmethoden ohne Probenahme

A-2.1.2.2   Allgemeines zu Untersuchungen mit Probenahme

A-2.1.2.3   Boden- und Bodenmaterialuntersuchungen

A-2.1.2.3   Allgemeines zu Untersuchungen mit Probenahme

A-2.1.2.4   Bodenluft-Untersuchungen

A-2.1.2.5   Sickerwasser-Untersuchungen

A-2.1.2.6   Grundwasser-Untersuchungen

A-2.1.2.7   Überwachung durch wiederholte Messungen (Monitoring)

A-2.1.2.8   Berücksichtigung natürlicher Schadstoffminderungsprozesse

A-2.1.2.9   Parameterauswahl - Einsatz von Summenparametern

A-2.1.2.10   Untersuchung und Bewertung von leichtflüchtigen Substanzen


A-2.1.2.1 Untersuchungsmethoden ohne Probenahme

Auch ohne die Entnahme und Untersuchung von Proben lassen sich mittels Recherchen, Begehungen, Fernerkundung oder geophysikalische Verfahren Informationen über den Zustand einer Liegenschaft und die Beschaffenheit ihres Untergrundes gewinnen (siehe Anhang A-1.1, A-4). Untersuchungen, bei denen keine Entnahme und Analyse von Proben erfolgt, sind wie Untersuchungen mit Probenahme zu planen, zu begründen und zu dokumentieren.


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