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6.5 Pflichten und Verantwortung des Abfallerzeugers

(1) Nach § 3 (8) KrWG ist Abfallerzeuger „jede natürliche oder juristische Person,

  • durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
  • die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.“

Entsorgung bedarf der Planung

(2) Der Abfallerzeuger hat im Wesentlichen die folgenden Pflichten:

  • Erstellung eines Entsorgungskonzeptes zur Planung der Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle (bei Altlastensanierungen Bestandteil der Phase IIIa, s. Kapitel 5.3.2 und Anhang A-3.1.2),
  • Nachweisführung für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen mit elektronischem Entsorgungsnachweis und Begleitschein sowie Führung eines Registers.

Bauherrenverantwortung

(3) Bei Baumaßnahmen ist der Bauherr in der Entsorgungsverantwortung als Abfallerzeuger.

Bauverwaltung vertritt den Bauherren

(4) Die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder führen für die nutzenden Bundesverwaltungen Baumaßnahmen als Vertreter des Bauherrn und als Auftraggeber durch. Sie treten somit bei Baumaßnahmen, in deren Folge Abfälle anfallen, in die Entsorgungsverantwortung als Abfallerzeuger ein.

(5) Die Bauverwaltung als Auftraggeber bleibt auch bei Sanierungsmaßnahmen bis zur endgültigen Entsorgung für den Abfall als Abfallerzeuger und Abfallbesitzer verantwortlich. Eine Eigentumsübertragung auf den Auftragnehmer ist gem. VOB nicht zulässig!

(6) Der Bauherr bzw. dessen Vertreter erstellt das Entsorgungskonzept und legt es dem Bauvertrag zugrunde. Er kann mit der Erstellung Dritte beauftragen. Dies entbindet ihn jedoch keinesfalls von seiner Erzeugerverantwortung, auch wenn der Auftragnehmer ggf. ebenfalls die Verantwortlichkeiten des Abfallerzeugers und -besitzers übernimmt. Die Leistungen der Entsorgung werden im Bauvertrag gem. VOB als „Besondere Leistungen“ ausgewiesen.

Diese Vorgehensweise bedeutet zwar einen größeren Arbeitsaufwand für die Auftraggeberseite, hat aber folgende Vorteile:

  • Der Auftraggeber hat die volle Kontrolle über die Abfälle und ihre Entsorgung,
  • Der Auftraggeber kann gegenüber der zuständigen Vollzugsbehörde den Verbleib der Abfälle dokumentieren (verbesserte Akzeptanz).

(7) Alles, was auf der Fläche bereits vorher vorhanden war, bleibt in der Verantwortung des Bauherrn:

  • Rückbaumaterialien,
  • Bodenaushub (kontaminiert oder nicht kontaminiert).

Dokumentation

(8) In der Praxis hat es sich bewährt, über die Entsorgungsvorgänge (Verwertung und Beseitigung) einer Baumaßnahme eine geschlossene Dokumentation zu erstellen.

Verantwortungsbereich des Bauausführenden

(9) Für die Entsorgung der Abfälle, die im Verantwortungsbereich des Bauausführenden anfallen, obliegt die Entsorgungsverantwortung diesem. Grundsätzlich gelten die Regelungen der VOB Teil C ATV DIN 18 299 (Nebenleistungen). Hierbei kann es sich z. B. handeln um:

  • Abfälle aus der Baustelleneinrichtung (Holzreste etc.),
  • Abfälle aus dem Baubetrieb (Motoröl etc.),
  • Abfälle aus der Benutzung der Baucontainer,
  • Arbeitsschutzmaterialien (kontaminierte Anzüge, Masken etc.),
  • Fehlchargen, nicht eingesetzte Reste von Suspension, Beton oder anderer Baustoffe.

Arbeitshilfen Recycling helfen weiter

(10) Eine detaillierte Darstellung der „Rahmenbedingungen bei der Entsorgung von Abfällen“ liefern die Baufachlichen Richtlinien Recycling.

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